Allgemeine Anforderungen für Trinkwasserhygiene gemäß „TrinkwV § 4

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und

-das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.“


Unsere Anstrengungen rund um die Trinkwasserhygiene

1. Prüfung der geplanten Ausführung von Trinkwasserinstallationen

Gerne Prüfen wir noch vor Baubeginn die geplante Trinkwasser-Installation auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, um Ihnen Kosten und Ärger aufgrund von Mängeln zu ersparen.

2. Baubegleitung während der Ausführung

Damit die Umsetzung der hervorgehenden Planung auch planungsgemäß erfolgt, begleiten wir Ihr Bauvorhaben. Häufige Fehler bei der Umsetzung des Bauvorhabens entstehen aufgrund übermäßigen Vertrauens in den Bauleiter, Ausführungsfehler, Unachtsamkeit und fehlerhaftes Baumaterial. Mit entsprechender Dokumentation, Kontrolle und Beweisführung kann in diesen Fällen sehr viel Zeit, Geld und Nerven gespart werden.

3. Hygiene-Erstinspektion vor der Abnahme

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik soll vor der Befüllung der Trinkwasser- Installation vor Ort geprüft werden. Diese Prüfung darf nur von nachweislich fachkundigen Personen mit hygienetechnischer Zusatzqualifikation durchgeführt werden.

4. Festlegung von Probenahmestellen für Trinkwasseruntersuchungen

Die Festlegung der Probenahmestellen für eine Trinkwasseruntersuchung liegt in der Verantwortung des UsI (Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage) und ist durch hygienisch-technisch kompetente Personen mit nachgewiesener Qualifikation zu treffen.

„Die Entnahmestellen für die Proben in der Peripherie sind so zu wählen, dass jeder Steigstrang erfasst wird. Dies bedeutet nicht zwingend, dass Proben aus allen Steigsträngen zu entnehmen sind. Voraussetzung für die Auswahl ist, dass die beprobten Steigstränge eine Aussage über das Gesamtsystem, d. h. auch über die nicht beprobten Steigstränge, zulassen (z. B. weil sie ähnlich gebaut sind, gleichartige Gebäudebereiche versorgen und gleich genutzt werden oder möglichst hydraulisch ungünstig liegen). Bei der Beprobung einer Auswahl von Steigsträngen ist die Repräsentativität dieser Probenahmestellen zu begründen.

Bei Trinkwasser-Installationen mit vielen Steigsträngen sind primär die Bereiche zu berücksichtigen, in denen es zur Vernebelung von Trinkwasser (z. B. beim Duschen) kommen kann. Alternativ können auch alle Steigstränge beprobt werden. Der UsI der Trinkwasser-Installation entscheidet, ob er eine qualifizierte Person mit der Festlegung der zu untersuchenden Steigstränge beauftragt oder ob er alle Steigstränge beproben lässt. Insbesondere bei nur wenigen Steigsträngen kann letzteres einfacher sein. Die Festlegung der Probenahmestellen liegt in der Verantwortung des UsI und ist durch hygienisch-technisch kompetentes Personal mit nachgewiesener Qualifikation zu treffen. Hinsichtlich der Anforderungen für eine ausreichende Qualifikation wird auf die Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse verwiesen.“

5. Erstellung eines Strangschemas

Unter dem Punkt „Festlegung von Probenahmestellen“, ist zu entnehmen, dass bereits bei der Festlegung genaue Angaben bezüglich Rohrleitungssystem erforderlich sind. Wenn diese nicht vorhanden sind, müssen diesbezüglich Unterlagen erstellt werden, um den schlechtesten Wert in der Anlage feststellen zu können. Falls nichts Entsprechendes vorliegt, stellt sich die Frage: „Wie kann / konnte beurteilt werden an welcher Stelle der schlechteste Wert im System zu finden ist?“

Spätestens im Falle einer Kontamination des Trinkwassers sind sofern Planungsunterlagen/Aufzeichnungen nicht vorliegen, ein Schema der Leitungsführung schnellstmöglich zu erstellen oder erstellen zu lassen.

6. Erarbeitung von Gefährdungsanalysen nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 gem. TrinkwV und UBA Empfehlung

Eine Gefährdungsanalyse ist die „systematische Ermittlung von Gefährdungen und Ereignissen in den Prozessen der Wasserversorgung. Anlass zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse kann sowohl systemorientiert zur Ertüchtigung der Installation als auch ereignisorientiert aufgrund beispielsweise Kontamination sein.

Grundlage der Gefährdungsanalyse sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik, wobei im Rahmen von Dokumentenprüfung, Ortsbesichtigung, Messungen und Untersuchungen systematisch hinterfragt wird was kann an welcher Stelle passieren. Die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse werden in einer Niederschrift in Gutachtenform mit hinreichender Dokumentation der Ortsbesichtigung erstellt.

Die Durchführung der Gefährdungsanalyse wird unabhängig von anderen Interessen erfolgen. Insbesondere muss eine Befangenheit vermieden werden. Eine Befangenheit ist dann zu vermuten, wenn Personen an der Planung, dem Bau oder Betrieb oder der Sanierung der Trinkwasser-Installation selbst beteiligt waren oder sind.


Dienliche Links;

Trinkwasserverordnung;

https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2001/BJNR095910001.html

UBA Empfehlung zur Gefährdungsanalyse;

https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/419/dokumente/empfehlungen_gefaehrdungsanalyse_trinkwv.pdf

UBA Empfehlung zur Legionellen-Untersuchung;

https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/dokumente/twk_08_1-0-18_endfassung_uba-empfehlung_systemische_untersuchung_legionellen.pdf